Anerkennung
Der Ausgangspunkt ist die ursprüngliche Leistung. Die Anerkennung einer bereits anerkannten Leistung ist nicht zulässig, hier muss immer auf die absolvierte Leistung (Ursprungsleistung) zurückgegriffen werden.
Eine Prüfungsleistung kann nur einmal innerhalb eines Studiums anerkannt werden. Es ist jedoch möglich, eine Prüfungsleistung in z.B. zwei verschiedenen Studien anerkennen zu lassen.
Zustimmung für Anerkennung
Bezüglich Anerkennung von Leistungen prüfen Sie bitte vorerst alle Information zu diesem Thema und informieren sich auf der passenden Studienangebotsseite, wofür Sie die Anerkennung einreichen wollen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in schriftlicher Form.
Über die Gleichwertigkeit des Inhalts entscheidet die Studienprogrammleitung. Vereinbaren Sie in Zweifelsfällen einen Termin per E-Mail.
ACHTUNG: Wenn Sie sich schon die Zusage haben, dass Sie eine Leistung anerkannt bekommen, zu der Sie sich angemeldet haben, melden Sie sich von der pi-Lehrveranstaltung ab!
ACHTUNG: Wenn Sie vom Bachelor UF Chemie auf Bachelor Chemie umsteigen wollen, müssen Sie die Modulprüfung Allgemeine Chemie absolvieren (die Prüfung Allg. Chemie B wird nur für das Masterstudium UF Chemie angeboten!).
Einreichen von Unterlagen
Senden Sie ihre Anfrage oder ihren Antrag nur an ssc.chemie@univie.ac.at:
- Antrag ausgefüllt (ggf. auch die Unterlagen aus einem vorherigen Gespräch mit der SPL)
- Zeugnis(se) der absolvierten Lehrveranstaltung(en)
- nachprüfbare Angaben über Benotung, Typ, Umfang und Inhalt der absolvierten Lehrveranstaltung(en)
- aktuelles Studienblatt
Die SPLs nehmen keine Anträge entgegen!
Der gesetzliche Auftrag verlangt die Ausstellung des Bescheides in einer Frist von acht Wochen. Sie erhalten ein Informationsmail an ihre @unet.univie.ac.at- Mailadresse, wenn der Bescheid bearbeitet ist.
Anerkennung von Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19
Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat nach Maßgabe der jeweiligen Curricula anerkannt werden.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit in den Zeitraum zwischen 5. April 2020 und 30. September 2021 fällt.
Das Formular finden Sie hier.