Sperre
Die/der Studierende entscheidet freiwillig, ob der elektronischen Volltextes einer wissenschaftlichen Arbeit im Internet veröffentlicht wird. Zur Veröffentlichung der Druckversion hingegen ist sie/er laut Universitätsgesetz verpflichtet. Die Veröffentlichungspflicht von wissenschaftlichen Arbeiten ist im § 86 geregelt.
Der Ausschluss der Benützung für längstens fünf Jahre kann beantragt werden (d.h. die Arbeit zu "sperren"). Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ (= Studienpräses) stattzugeben, wenn die/der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind.
Der Antrag auf Sperre der wissenschaftlichen Arbeit muss bereits bei der elektronischen Abgabe angekündigt und das Formular zusammen mit der Ablieferung der wissenschaftlichen Arbeit eingereicht werden.